Rund um das Thema Sexarbeit, gibt es rechtliche Rahmenbedingungen. Wir versuchen hier, ohne Gewähr und Anspruch auf Vollständigkeit, ein paar rechtliche Grundlagen zusammenzufassen, die die Sexarbeit direkt betreffen.

Rechtliche Grundlagen zum Thema Sexarbeit in Deutschland

„Prostitutionsgesetz“ ProstG (2002):

Dieses Gesetz regelt die Rechtsverhältnisse von Prostituierten. Es schaffte die sogenannte Sittenwidrigkeit von Sexarbeit ab und legalisierte damit das Abschließen von Verträgen, auch in Form von mündlichen Vereinbarungen, zwischen Sexarbeiter*innen und Kund*innen. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass Sexarbeiter*innen ihre vereinbarten Honorare einklagen können, wenn Kund*innen nicht zahlen (wollen).

Dies bedeutet gleichwohl nicht, dass Kund*innen Dienstleistungen „erzwingen“ oder “einklagen“ können. Das ProstG stärkt also explizit die (Arbeits-)Rechte von Sexarbeitenden und führte auch dazu, dass Sexarbeiter*innen nun als Angestellte arbeiten können und sich regulär für die Kranken-, Arbeitslosen- und Sozialversicherung anmelden können.

Die Strafbarkeit der „Förderung der Prostitution“ allein durch das Schaffen eines angemessenen Arbeitsumfeldes wurde im Zuge dessen abgeschafft.

„Prostitutionsgesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3983), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372) geändert worden ist“ – Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten (Prostitutionsgesetz – ProstG)

  • „Prostituiertenschutzgesetz“ ProstSchG (2017)

Seit 2017 gibt es für alle Sexarbeiter*innen die Pflicht, sich anzumelden. Die Anmeldung setzt eine Gesundheitsberatung voraus, die regelmäßig wiederholt werden muss. Bei Sexarbeitenden, die älter als 21 sind einmal im Jahr und bei unter 21-Jährigen alle sechs Monate. Wenn man sich angemeldet hat, bekommt man einen Ausweis (Anmelde-bescheinigung), den man bei der Arbeit bei sich tragen muss. Auch die Anmeldung muss regelmäßig erneuert werden. Die Anmeldebescheinigung gilt für zwei Jahre und für Personen unter 21 Jahren für ein Jahr.
Wer ohne eine Anmeldung beim Arbeiten erwischt wird, kann mit einer Geldbuße von bis zu 1000 € sanktioniert werden. Zu beachten ist auch, dass die Anmeldebehörde auch Informationen an das Finanzamt weitergeben kann.

Ausgeschlossen von der Möglichkeit zur Anmeldung sind Menschen, die unter 18 Jahre alt sind, sowie Schwangere, die 6 Wochen vor der Entbindung stehen und Sexarbeitende, bei denen Anhaltspunkte vorliegen, dass sie sich in einer Zwangslage befinden. Und diejenigen, die nicht alle Nachweise (z.B. Ausweisdokumente) vorlegen können.

Für sogenannte Prostitutionsstätten müssen auch alle Betreiber*innen solcher Einrichtungen strengere Auflagen als zuvor erfüllen. Es bedarf für das Betreiben einer Prostitutionsstätte nun eines Betriebskonzepts und einer Erlaubnis durch die zuständigen Behörden. Das Problem hierbei ist, dass auch Wohnungen oder auch Wohnmobile in denen zum Beispiel nur zwei Sexarbeiter*innen arbeiten, schon als solche Prostitutionsstätten gelten und hier kein Unterschied zu klassischen Großbetrieben (Bordelle etc.) gemacht wird. 

Neu ist auch, die nun gesetzlich vorgeschriebene Kondompflicht.

Gesetz zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen (Prostituiertenschutzgesetz – ProstSchG)

Hinweis: Siehe zum ProstSchG auch unsere Stellungnahme aus dem August 2019

Weitere ausführliche Infos: https://www.prostituiertenschutzgesetz.info

Rechtliche Grundlagen zum Thema Sexarbeit in Hamburg

  • Kontaktverbotsverordnung (2012):

Diese speziell in Hamburg St. Georg gültige Verordnung verbietet Kund*innen die Kontaktaufnahme zu Sexarbeiter*innen an öffentlichen Orten (Straßen, Parks etc.) oder von dort einsehbaren Orten, um sexuelle Dienstleistungen gegen Entgelt zu vereinbaren. Dies wird im sogenannten Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geregelt und bei Verstoß handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, die ein Bußgeld von bis zu 5000 Euro nach sich ziehen kann. Bei dieser Verordnung geht es also explizit um die Bestrafung der (potenziellen) Kund*innen von Sexarbeitenden.

HmbGVBl. 2012, S. 25, Verordnung über das Verbot der Kontaktaufnahme zu Personen zur Vereinbarung entgeltlicher sexueller Dienstleistungen im Sperrgebiet (Kontaktverbotsverordnung – KontaktverbotsVO)

  • Sperrbezirksverordnung (1980):

Ein Sperrbezirk ist ein Gebiet in einer Stadt, in dem Sexarbeit nicht erlaubt ist. Diese Verbote werden „zum Schutze der Jugend und des öffentlichen Anstandes“ ausgesprochen. In Hamburg ist der Innenstadtbereich, St. Georg, St. Pauli (mit Ausnahme der Herbertstraße), Altona-Altstadt sowie Teile von Altona-Nord hiervon betroffen. Es gibt einen Bereich auf St. Pauli, der im Zeitraum von 20 Uhr bis 6 Uhr morgens hiervon ausgenommen ist und Sexarbeit ist dementsprechend in diesem Zeitraum toleriert. Innerhalb der sogenannten Sperrbezirken ist es verboten, „auf öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen und Anlagen sowie an sonstigen Orten, die von dort aus eingesehen werden können“, der Sexarbeit nachzugehen. Dies schließt auch die Kontaktanbahnung mit ein. Bei einem Verstoß gegen diese Verordnung handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, die Verwarnungsgeld und Geldbußen (zwischen 50 – 500€) nach sich ziehen kann. Bei mehrfachem Verstoß kann es sogar zu einer Straftat nach §184f. StGB werden.

HmbGVBl. 1980, S. 289, Verordnung über das Verbot der Prostitution

Solltet ihr in der Sexarbeit tätig sein und Fragen zu diesen rechtlichen Vorgaben haben, wendet euch gerne an uns, oder an eine andere Beratungsstelle eures Vertrauens.